Baufinanzierungs-Lexikon
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Objektverbrauch

Jeder Steuerpflichtige kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung, einen Ausbau oder eine Erweiterung beanspruchen. Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können die Vergünstigung für insgesamt zwei Objekte in Anspruch nehmen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei im räumlichen Zusammenhang gelegene Objekte, sofern sie bei deren Anschaffung bereits verheiratet waren.

In Zweifamilienhäusern (auch Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) wird nur eine Wohnung gefördert, wenn das gesamte Haus vom Eigentümer bewohnt wird. Wurde bereits eine Förderung gemäß § 10 e oder § 7 b EStG oder die seit dem 01.01.1996 geltende Eigenheimzulage in Anspruch genommen, ist ein Objektverbrauch eingetreten.

Entfallen durch Verkauf oder Umzug die Voraussetzungen für die Eigentumsförderung vor Ablauf des achtjährigen Förderzeitraumes, so kann die restliche Förderung auf ein Folgeobjekt übertragen werden.

Siehe auch Grundförderung, Eigenheimzulage, Baukindergeld, ökologisches Bauen

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