Baufinanzierungs-Lexikon
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Einheitswert

Der Einheitswert wird bevorzugt durch ein Ertragswertverfahren errechnet. Das steuerliche Bewertungsgesetz regelt dies. Basis ist die 1964 und in den neuen Bundesländern die 1935 geltende Jahresrohmiete, die durch den Mietspiegel ermittelt wird und mit einem Faktor kapitalisiert wird. Er richtet sich meistens nach der Art des Grundstücks und/oder Gebäudes und der Gemeindegröße. Dieser Einheitswert bildete dann bis vor kurzem auch die Grundlage für die Steuerberechnung (der Grund-, Erbschaft- und Schenkungssteuer). Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden ab dem 01.01.1996 und für die Grunderwerbssteuer ab dem 01.01.1997 neue Grundstückswerte eingeführt. Diese neuen Werte werden allerdings nur noch im Bedarfsfall ermittelt. Für die so noch nicht bewerteten Grundstücke werden weiterhin die alten Einheitswerte verwendet. Auch diese neuen Werte werden bevorzugt nach einem Ertragswertverfahren berechnet, allerdings auf der Basis der Durchschnittsmiete der letzten drei Jahre.

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