Baufinanzierungs-Lexikon
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Grundförderung

Für das selbstgenutzte Wohneigentum (Eigentumswohnung, Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus, in dem eine Wohnung selbst bewohnt wird) sieht das seit dem 01.01.1996 geltende Eigenheimzulagegesetz folgende Grundförderung vor:

  • Der Fördergrundbetrag beträgt bei Herstellung bzw. Erwerb eines Neubaus 5 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten inklusive des Grundstücks, höchstens € 2.556,-- jährlich.
  • Beim Altbau beträgt der Fördergrundbetrag 2,5 % der Anschaffungskosten der Immobilie, höchstens € 1.278,-- jährlich. In beiden Fällen gilt dies für einen Zeitraum von 8 Jahren.Die Zulagen werden nur gewährt, wenn die Summe aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Antragsjahr und im Jahr davor in Höhe von € 81.806,00 bzw. € 163.614,00 (bei Eheleuten) nicht überschritten wird.

Siehe auch Eigenheimzulage, Baukindergeld, Objektbeschränkung, ökologische Baumaßnahme, Vorkosten.

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