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Ausfallbürgschaft
Hier haftet der Bürge erst, wenn der Gläubiger nachgewiesen hat, daß zumindest teilweise ein Ausfall seiner Forderung endgültig eingetreten ist.
Hier haftet der Bürge erst, wenn der Gläubiger nachgewiesen hat, daß zumindest teilweise ein Ausfall seiner Forderung endgültig eingetreten ist.