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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Wohnungseigentum kann nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Der Nachweis ist durch Bescheinigung derjenigen Bauaufsichtsbehörde zu erbringen, die auch für die Baugenehmigung zuständig ist (Eine Wohnung ist abgeschlossen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat. Zusätzliche Räume außerhalb des Zuganges können zur abgeschlossenen Wohnung gehören.). Bei Bildung von Wohnungseigentum ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie der Aufteilungsplan der Teilungserklärung beizufügen und dem Grundbuchamt einzureichen.