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Index:    A  B  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  R  S  T  U  V  W  Z 

  • Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Ablehnung der Darlehensauszahlung
  • Abnahmeverpflichtung
  • Abschreibung
  • Absetzung für Abnutzung (AfA)
  • Abtretung
  • Alleineigentum
  • Allgemeine Darlehensbedingungen
  • Amortisation
  • Amtlicher Lageplan
  • Anderkonto
  • Anfänglicher effektiver Jahreszins
  • Annuität
  • Annuitätendarlehen
  • Anpassungstermin
  • Anschaffungskosten
  • Anschlußfinanzierung
  • Auflassung
  • Auflassungsvormerkung
  • Aufteilungsplan
  • Ausbauhaus
  • Außenanlagen
  • Ausfallbürgschaft
  • Auszahlung
  • Auszahlungskurs
  • Auszahlungsvoraussetzungen
  • Aval
  • Avalgebühr


  • Abgeschlossenheitsbescheinigung
    Wohnungseigentum kann nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Der Nachweis ist durch Bescheinigung derjenigen Bauaufsichtsbehörde zu erbringen, die auch für die Baugenehmigung zuständig ist (Eine Wohnung ist abgeschlossen, wenn sie baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat. Zusätzliche Räume außerhalb des Zuganges können zur abgeschlossenen Wohnung gehören.). Bei Bildung von Wohnungseigentum ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie der Aufteilungsplan der Teilungserklärung beizufügen und dem Grundbuchamt einzureichen.
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    Ablehnung der Darlehensauszahlung
    Die Bank kann die Auszahlung des Darlehens ablehnen, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen vom Darlehensnehmer innerhalb der vertraglichen Frist nicht erfüllt werden. In diesem Fall wird eine Nichtabnahmeentschädigung fällig.
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    Abnahmeverpflichtung
    Verpflichtung des Darlehensnehmers, sich das Darlehen innerhalb einer bestimmten Frist, der sogenannten Abnahmefrist, auszahlen zu lassen. Zuvor müssen die Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt worden sein.
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    Abschreibung
    Absetzung für Abnutzung (AfA) = Absatz des Wertverlustes von Wirtschaftsgütern. Angeschaffte Wirtschaftsgüter, auch Immobilien, unterliegen im Laufe ihrer Nutzung einem Wertverlust. Dieser Wertverlust kann steuerlich geltend gemacht werden; Grundlage hierfür sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Bauherr oder Erwerber einer Immobilie, die vermietet wird, kann die Art der Abschreibung wählen: Linear oder degressiv. Schauen Sie dazu bitte auf unserer Seite "Kapitalanlage". Öffentliche Förderung von Wohnungsbau.
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    Absetzung für Abnutzung (AfA)
    Siehe Abschreibung
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    Abtretung
    Auch Zession genannt. Übertragung eines Rechtes oder eines Anspruches auf einen neuen Gläubiger. Bei der Baufinanzierung spielt die Abtretung folgender Rechte an den Darlehensgeber eine Rolle:

    1. Abtretung einer Grundschuld, besonders bei Umschuldungen. Sie erübrigt die Eintragung einer neuen Grundschuld im Grundbuch zugunsten des neuen Darlehensgebers. Dieser wird jedoch erwarten, daß die Bedingungen (Grundschuldrahmen) der abzutretenden Grundschuld, wie Zinssatz, Nebenleistungen und Vollstreckbarkeit, seinen Anforderungen entsprechen. Bei Buchgrundschulden wird die Abtretung an den neuen Darlehensgeber im Grundbuch eingetragen. Die Kosten hierfür sind meist niedriger als bei einer neuen Grundschuldbestellung.

    2. Abtretung der Ansprüche aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen (Tilgungsaussetzung).
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    Alleineigentum
    Siehe Sondereigentum
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    Allgemeine Darlehensbedingungen
    Von der Bank vorformulierte Vertragsbedingungen, die grundsätzlich für alle Kunden bei der Aufnahme eines Darlehens gelten.
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    Amortisation
    Allmähliche Tilgung einer Schuld nach einem festgelegten Plan.
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    Amtlicher Lageplan
    Aus dieser beglaubigten Katasterhandzeichung (meist im Maßstab 1:500) ist die Lage des Grundstücks, die Grundstücksgröße u. a. ersichtlich. Katasterpapiere
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    Anderkonto
    Bankkonto, das nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, die einem besonderen Standesrecht unterliegen (z.B. Notare), eröffnet wird zur vorübergehenden Verwahrung von Fremdgeldern. Das Notaranderkonto ermöglicht die vorzeitige Darlehensauszahlung zur Kaufpreisabwicklung, auch wenn die zur Sicherheit bestellte Grundschuld noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.
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    Anfänglicher effektiver Jahreszins
    Siehe Effektivzins
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    Annuität
    Jährlicher Betrag, der für Zins und Tilgung eines Darlehens vom Schuldner zu zahlen ist (Annuitätendarlehen). Die Annuität wird je nach vertraglicher Vereinbarung in gleichen monatlichen oder vierteljährlichen Teilbeträgen gezahlt (Monats- oder Vierteljahresraten).

    Beispiel:

    Nominalbetrag: € 300.000,--
    Zinssatz: 6% p. a.
    Tilgungssatz: 1% p. a.
    Jahresleistung € 300.000,-- x (6 + 1) : 100 = € 21.000,--
    mtl. Leistung: € 21.000,-- : 12 = € 1.750,--


    Bei gleichbleibender Jahresleistung sinkt mit fortschreitender Tilgung in jedem monatlichen oder vierteljährlichen Teilbetrag der Zinsanteil zugunsten des Tilgungsanteils. In der Beispielrechnung ist das Darlehen nach ca. 33 Jahren voll zurückgezahlt.
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    Annuitätendarlehen
    Auch Amortisations- oder Tilgungsdarlehen genannt. Meistverwendete Darlehensform bei der Baufinanzierung. Die Bezeichnung kommt von der Art der Verzinsung und Tilgung der Darlehen mit einer gleichbleibenden Jahresleistung (Annuität). Der Kreditnehmer zahlt dabei während der vereinbarten Zinsfestschreibung eine gleichbleibende Jahresleistung, die sich aus dem Zins- und Tilgungssatz in Prozent des Darlehens (Nominalbetrag) errechnet. Mit fortschreitender Tilgung verringert sich der in der Jahresleistung enthaltene Zinsanteil, während der Tilgungsanteil entsprechend steigt.
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    Anpassungstermin
    Siehe Konditionenanpassung
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    Anschaffungskosten
    Summe aller anfallenden Kosten. Hierzu zählen die Kosten für den Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks sowie evtl. Renovierungs- und Modernisierungskosten inklusive der Anschaffungsnebenkosten. Dies sind u. a. Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages, die Eintragungsgebühren in das Grundbuch, die Maklerprovision und die Grunderwerbssteuer. (Herstellungskosten).
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    Anschlußfinanzierung
    Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist des Darlehens können Sie die neuen Konditionen (Bedingungen) mit Ihrer Bank neu verhandeln. In der Regel erhalten Sie automatisch ein Angebot Ihrer Bank. Durch Umschuldung und Wechsel des Kreditinstitutes entstehen Kosten (z. B. Beglaubigungskosten für die Abtretungserklärung der Grundschuld, Eintragungsgebühren beim Grundbuchamt, evtl. Kosten für eine neue Schätzung
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    Auflassung
    Die Auflassung ist die zur Übertragung des Grundstückseigentums erforderliche Einigung der Verkäufers und des Erwerbers bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar. In der Praxis wird häufig bereits bei Abschluß des Kaufvertrages die Auflassung erklärt. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.
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    Auflassungsvormerkung
    Eintragung im Grundbuch, die der Sicherung des schuldrechtlichen Anspruches auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück dient.
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    Aufteilungsplan
    Siehe Öffentliche Förderung des Wohnungsbaus
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    Ausbauhaus
    Ein Haus, bei welchem ein nicht vollständig fertiggestelltes Gebäude vom Bauherrn erworben bzw. übernommen wird. Üblicherweise handelt es sich bei einem Ausbauhaus um ein Fertighaus. Es ist aber auch als Massivhaus möglich.

    Wer sich für ein Fertighaus entscheidet, daß sich quasi im Rohbauzustand befindet, sollte über sehr gute handwerkliche Fähigkeiten und über sehr viel Freizeit verfügen. Die zu erbringenden Eigenleistungen können vom Dachgeschoßausbau bis zum kompletten Innenausbau reichen. Der Vorteil des Ausbauhauses besteht in den geringeren Kosten durch die erbrachten Eigenleistungen.
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    Außenanlagen
    Hierzu gehören Garten- und Hofanlagen, Wege, Einfriedungen, Stützmauern, Entwässerungs- und Versorgungsanlagen vom Hausanschluß bis zur Grundstücksgrenze bzw. zur öffentlichen Fläche.
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    Ausfallbürgschaft
    Hier haftet der Bürge erst, wenn der Gläubiger nachgewiesen hat, daß zumindest teilweise ein Ausfall seiner Forderung endgültig eingetreten ist.
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    Auszahlung
    Die Auszahlung eines Baudarlehens erfolgt erst, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen entsprechend dem Darlehensvertrag erfüllt sind und eine Auszahlungsanweisung des Darlehensnehmers vorliegt. Soll das Darlehen ausnahmsweise schon vorher treuhänderisch auf ein Anderkonto oder aufgrund einer Notarbestätigung ausgezahlt werden, weil noch keine Grundschuld im Grundbuch zur Darlehenssicherung eingetragen werden konnte, kann für den Aufwand und das erhöhte Risiko eine Gebühr in Höhe von 0,2 % des abgerechneten Darlehensbetrag vereinbart werden.

    Bei fertigen Gebäuden wird das Darlehen üblicherweise in einem Betrag, bei Neubauten entsprechend dem Baufortschritt ausgezahlt. Verzögert sich die Auszahlung, fallen in der Regel Bereitstellungszinsen an.
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    Auszahlungskurs
    Prozentsatz des Darlehensbetrages (Nominalbetrag), nach Abzug des vereinbarten Damnums.
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    Auszahlungsvoraussetzungen
    Die Auszahlungsvoraussetzungen sind im Darlehensvertrag geregelt. Ein Darlehen wird ausgezahlt, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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    Aval
    Banktypischer Ausdruck für eine Bürgschaft
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    Avalgebühr
    Bürgschaftsgebühr
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*) Die Darstellung ist freibleibend und basiert auf der Zinsentwicklung
der DGZF-Pfandbriefkurve - den Pfandbriefrenditen der Deka-Bank und der Landesbanken.